Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1923 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 2Artikel 7, Paragraph 2
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
(Anm.: Zu RGBl. Nr. 208/1854)Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
§ 2. (1) Die Vorschriften des Artikels I, Punkt C, Z. 32 bis 35, Punkt D, Z. 1, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.Paragraph 2, (1) Die Vorschriften des Artikels römisch eins, Punkt C, Ziffer 32 bis 35, Punkt D, Ziffer eins,, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung der nach diesen Vorschriften nicht mehr der gerichtlichen Verwahrung unterliegenden Werte zu sorgen, insbesondere die Pflicht, bares Geld anzulegen oder Zinsen einzuheben, erlischt mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3,Solche Werte sind von Amts wegen den Parteien auszufolgen. Gehören sie in eine Substitutions- oder Fruchtgenußmasse oder in ein Fideikommiß, so sind sie dem Vorerben, dem Fruchtnießer oder Fideikommißinhaber auszufolgen.
Schlagworte
Substitutionsmasse
Dokumentnummer
NOR12160118
Alte Dokumentnummer
N2185416712T