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Art. 7 § 2 (ÜR) AußStrG

Fassungen
15.01.1924 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 636/1923
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 § 2 (ÜR)15.01.192431.12.2004 BGBl. Nr. 636/1923 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1923, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.01.1924BGBl. Nr. 636/1923

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Text

Anmerkung, Zu RGBl. Nr. 208 aus 1854,)

Paragraph 2, (1) Die Vorschriften des Artikels römisch eins, Punkt C, Ziffer 32 bis 35, Punkt D, Ziffer eins,, und Punkt E sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in gerichtliche Verwahrung befinden. Der Berechnung des Wertes ist der Kurs dieses Tages zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Die Pflicht des Gerichtes, für die Verwaltung der nach diesen Vorschriften nicht mehr der gerichtlichen Verwahrung unterliegenden Werte zu sorgen, insbesondere die Pflicht, bares Geld anzulegen oder Zinsen einzuheben, erlischt mit dem Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
  2. Absatz 3,Solche Werte sind von Amts wegen den Parteien auszufolgen. Gehören sie in eine Substitutions- oder Fruchtgenußmasse oder in ein Fideikommiß, so sind sie dem Vorerben, dem Fruchtnießer oder Fideikommißinhaber auszufolgen.

Schlagworte

Substitutionsmasse

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12160118

Alte Dokumentnummer

N2185416712T